Formulare und Downloads

Meldung der Bienenhaltung mit Standort und Völkerzahl:
Die Bienenhaltung muss in Deutschland laut Bienenseuchen-Verordnung (§ 1a) spätestens bei Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden, unabhängig von der Völkerzahl. Die Meldung erfordert Angaben zu Völkerzahl und Standort.

Das Veterinäramt vergibt eine Registriernummer (Beginn: 07 für Rheinland-Pfalz). Mit dieser Nummer ist der Tierhalter verpflichtet, sich bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz anzumelden.

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Dem zuständigen Veterinäramt sind Änderungen der Tierhaltung (z. B. Standortwechsel oder Aufgabe) unverzüglich mitzuteilen.

  • Zugang zum Änderungsformular

Besitzer von  Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand bis zum 15. Februar eines Jahres schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Um die Tierzahlmeldung schnell und sicher abzugeben, nutzen Sie das Onlineportal.

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Laut dem aktuellen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) vom 28.01.2022 müssen alle Arzneimittelanwendungen (egal ob verschreibungs- apothekenpflichtig oder freiverkäuflich) vom Halter für die zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere detailliert dokumentiert werden. Diese Dokumentation (Bestandsbuch) muss für fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

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Das Führen vom Honigbuch 1 und Honigbuch 2 dient der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation in der Imkerei. Es gewährleistet die Rückverfolgbarkeit des Honigs und ist bei Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung nachzuweisen.

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Bestellung von Gewährverschlüssen beim Deutschen Imkerbund

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Die Stockkarte ist für Imkerinnen und Imker das Tagebuch eines einzelnen Bienenvolkes 🐝 – und extrem wichtig damit man den Überblick behält.