Nachrichten

Notfallzulassung für Neonicotinoide im Zuckerrübenanbau

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL hat sieben Bundesländern eine mit Auflagen versehene Notfallzulassung für die Beizung von Zuckerrübensaatgut mit Thiamethoxam erteilt. Die Genehmigungen gelten für bestimmte Rübenanbaugebiete in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, die besonders von Ertragsverlusten durch das Vergilbungsvirus bedroht sind. Die Zulassungen umfassen die Behandlung des Saatgutes mit dem Pflanzenschutzmittel Cruiser 600 FS. So gebeiztes Zuckerrüben-Saatgut darf in den jeweiligen Gebieten vom 1. Januar bis 30. April 2021 ausgesät werden.
In Rheinland-Pfalz weisen Monitoringergebnisse für den südlichen Landesteil eine sehr hohe Betroffenheit mit dem Vergilbungsvirus aus, in der Pfalz gelten 6.000 Hektar als stark befallen, in Rheinhessen 5.000 Hektar. Im Norden des Landes kamen zu einem späteren Zeitpunkt weitere 1.500 Hektar Zuckerrübenflächen im Maifeld dazu. In Rheinland-Pfalz wurde eine Gesamtfläche von 12.700 Hektar für die Notfallzulassung genehmigt.

Zuckerrüben: Notfallzulassung für Neonikotinoide, Bauernzeitung, 22.12.2020

Notfallzulassung für RLP vom 22.12.2020, Quelle MWVLW

Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz

Ab 2021 erhebt die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz Beiträge für Bienen- und Hummelhalter. Einzelheiten findet ihr im beiliegenden Dokument.

Verpackungsgesetz

Brief zum Verpackungsgesezt von Olaf Lück, Geschäftsführer, DEUTSCHER IMKERBUND E.V., Veröffentlicht am 12. Juli 2019 beim IVR

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit einigen Wochen sind Ordnungsämter in Bayern in Sachen Verpackungsgesetz aktiv und gehen anonymen Anzeigen nach, die bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zuvor eingegangen waren. Angeschrieben werden dabei auch Imkereien verbunden mit der Aufforderung, sich den gesetzlichen Vorgaben zu beugen und der Anmeldepflicht bei LUCID binnen einer Frist nachzukommen.

Wir konnten zwischenzeitlich sowohl mit dem Bundesministerium für Umwelt als auch mit der für die Umsetzung des Verpackungsgesetzes zuständigen nachgelagerten Behörde Umweltbundesamt klären, dass die rechtliche Situation für Hobby-Imker sich nicht geändert hat und die durch den D.I.B. erreichte günstige Position für die allermeisten Imkereien in Deutschland auch weiterhin Bestand hat.

Das Bundesministerium für Umwelt hat uns zudem zugesagt, im Bund/Ländergespräch die Sonderregelung Imkerei erneut anzusprechen und darzulegen, um möglichen Ermittlungsanfragen zum VerpackG seitens zuständiger Ordnungsbehörden künftig vorzubeugen.

Jenen Imker, die von Ordnungsbehörden aufgefordert werden, sich als in Verkehr bringender Verpackungsemittent zu registrieren, empfehlen wir, auf die D.I.B.-Informationsschrift zu verweisen, sollte kein gewerbsmäßiges Imkern Anlass zur Handlung geben.

Aus aktuellem Anlass haben wir daher diese Informationsschrift erneut auf die erste Seite unserer Homepage gestellt.

Sollten Ihnen Unregelmäßigkeiten in dieser Angelegenheit zu Ohren kommen, bitte wir weiterhin um Mitteilung.

Wir bitten Sie um entsprechende Informationsweitergabe an Ihre Gliederungen.

Beste Grüße aus dem Haus des Imkers zu Wachtberg-Villip,

Olaf Lück

Geschäftsführer

DEUTSCHER IMKERBUND E.V.

Merkblatt zum Verpackungsgesetz 16.06.2020