Meldung der Bienenhaltung mit Standort und Völkerzahl:
Die Bienenhaltung muss in Deutschland laut Bienenseuchen-Verordnung (§ 1a) spätestens bei Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden, unabhängig von der Völkerzahl. Die Meldung erfordert Angaben zu Völkerzahl und Standort.
Das zuständige Veterinäramt vergibt für den Betrieb eine zwölfstellige Registriernummer (Betriebsnummer). Diese beginnt mit der Landeskennzahl 07, die für das Bundesland Rheinland-Pfalz steht. Mit Erhalt dieser Nummer ist der Tierhalter verpflichtet, sich bei der zuständigen Tierseuchenkasse anzumelden.
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Dem zuständigen Veterinäramt sind Änderungen der Tierhaltung (z. B. Standortwechsel oder Aufgabe) unverzüglich mitzuteilen.
- Zugang zum Änderungsformular
Besitzer von Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand bis zum 15. Februar eines Jahres schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Um die Tierzahlmeldung schnell und sicher abzugeben, nutzen Sie das Onlineportal.
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Laut dem aktuellen Tierarzneimittelgesetz (TAMG) vom 28.01.2022 müssen alle Arzneimittelanwendungen (egal ob verschreibungs- apothekenpflichtig oder freiverkäuflich) vom Halter für die zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere detailliert dokumentiert werden. Diese Dokumentation (Bestandsbuch) muss für fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.
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Die Stockkarte ist für Imkerinnen und Imker das Tagebuch eines einzelnen Bienenvolkes 🐝 – und extrem wichtig damit man den Überblick behält.
